Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im
Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG) und im
Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das Einlagen entgegennimmt bzw.
sicherungspflichtige
Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.
Die DenizBank AG unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen
Bestimmungen
zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESAEG und BWG). Die DenizBank AG ist Mitglied bei der
gesetzlichen einheitlichen Sicherungseinrichtung der
Einlagensicherung AUSTRIA GmbH
Die Einlagen natürlicher und nicht natürlicher Personen
sind pro Einleger:in und pro Kreditinstitut mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro gesichert. Für bestimmte
Sonderfälle, sogenannte „zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen“ (z.B. Einlagen aus Immobilientransaktionen
privat
genutzter Wohnimmobilien; Auszahlungen von Versicherungsleistungen oder Entschädigungen wegen Straftaten;
Einzahlungen, die gesetzlich vorgesehene Zwecke erfüllen – genauere Informationen sind der Homepage der
Einlagensicherung
www.einlagensicherung.at zu
entnehmen) kann innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung der
Antrag gestellt werden, dass die Einlage bis zu einem Betrag von 500.000,00 Euro zu erstatten ist.
Die
Einlagensicherung gilt je Kund:in (Einleger:in), nicht je Konto. Bei einem gemeinschaftlich geführten Konto hat
somit
grundsätzlich jede:r (legitimierte) Kontoinhaber:in Anspruch auf Entschädigung. Grundsätzlich wird bei der
Zuordnung
der Guthaben auf Gemeinschaftskonten von einer 1:1 Aufteilung ausgegangen. Den Kontoinhaber:innen steht es jedoch
frei, dem Kreditinstitut noch vor Eintritt des Sicherungsfalles eine schriftliche Regelung zu übergeben, die
von
der 1:1 Aufteilung abweicht. Bei Eintritt eines Sicherungsfalles ist dann der gewählte Aufteilungsschlüssel
für
die Zuordnung heranzuziehen.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter:innen einer offenen
Gesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen
entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können,
werden
bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines:er Einlegers:in behandelt; dies gilt
in
gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften.
Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere im
Insolvenzfall der depotführenden Bank den Anleger:innen von dem betroffenen Kreditinstitut zurückzustellen. Da
die
Wertpapiere von der Depotbank lediglich verwahrt werden, kann der:die Kund:in als Eigentümer:in der Wertpapiere im
Insolvenzverfahren einen Antrag auf Aussonderung der Papiere stellen.
Geldforderungen aus der
Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei juristischen Personen mit höchstens
20.000 Euro gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der Forderung aus
Wertpapiergeschäften pro Anleger:in und per Kreditinstitut begrenzt.
Abgrenzung Einlagensicherung - Anlegerentschädigung
Im Normalfall fallen
alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf Konten oder Sparbücher (z.B. Gehalts-, Sparkonten, Festgelder
etc.)
bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung.
Rückflüsse aus der
Wertpapierverrechnung (Dividendenerträge, Verkaufserlöse, Kuponauszahlungen, Tilgungen, etc.) sind als
Guthaben
auf einem Kundenkonto im Rahmen der Einlagensicherung bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von 100.000,00 Euro gesichert. Der Anlegerentschädigung unterliegen insbesondere folgende Forderungen des:der Anlegers:in gegen das
Kreditinstitut aus:
Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft)
Handel des Kreditinstitutes mit Finanzmarktinstrumenten
Unterschiedliche Auszahlungsfristen
In der Anlegerentschädigung binnen 3 Monaten, in der Einlagensicherung binnen 10 Arbeitstagen (ab 01.01.2024 binnen 7 Arbeitstagen).
Antrag - Bei Eintritt des Sicherungsfalls hat die Sicherungseinrichtung
die
gedeckten Einlagen zu erstatten ohne dass es eines Antrages des:der Einlegers:in hierzu bedarf (Ausnahme
Anlegerentschädigung und zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gem. § 12 ESAEG).
Die Ausnahmen von der Sicherung
werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 10 Abs.
1
ESAEG.
Nicht gesichert sind
Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen,
Pfandbriefe, etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen
bedient
(z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefen oder mit der Konkursquote oder
nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
Eigenmittelbestandteile der Bank.
Einlagen, bei denen bis zum Eintritt des Sicherungsfalls die Identität des Inhabers niemals
festgestellt wurde, es sei denn, der:die Inhaber:in holt dies innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des
Sicherungsfalls nach.
Einlagen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.
Einlagen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen
Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.Ä.
Einlagen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen
Gebietskörperschaften.
Die Ausnahmen von der
Sicherung
werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in § 47 Abs.
2
ESAEG.
Nicht gesichert sind
Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, ECU oder die Landeswährung eines Mitgliedstaates
lauten. Davon ausgenommen sind jedoch Forderungen aus Wertpapiergeschäften mit Finanzinstrumenten gem. § 1 Z 7
WAG 2018.
Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. §
221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
Forderungen, die in Zusammenhang mit Geldwäsche stehen.
Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen
Gebietskörperschaften.
Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des
Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5% des
Kapitals der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig
sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Darüber hinaus sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut
nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte
für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen des ESAEG und des BWG über
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.
Stand: Jänner 2019