Sämtliche Forderungen des:der Anlegers:in gegen das Kreditinstitut, insbesondere aus:
Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren (Depotgeschäft).
Handel des Kreditinstitutes mit Finanzmarktinstrumenten.
Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividendenerträge, Verkaufserlöse, Kuponauszahlungen, Tilgungen, etc.) sind als Guthaben auf einem Kundenkonto im Rahmen der Einlagensicherung bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von 100.000 Euro gesichert.
Kein Anspruch auf Doppelentschädigung. Forderungen, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind nach der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs. 1 ESAEG).